Was ist Kindesschutz?

Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht, sicher aufzuwachsen und sich gut entwickeln zu können. Sie können aber noch nicht alleine für sich sorgen. Die Eltern haben die Aufgabe und die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen. Die Eltern müssen ihr Kind erziehen und ihm helfen, sich gut zu entwickeln.

Es kann sein, dass die Eltern ihre Aufgabe und Pflicht nicht erfüllen. Sie können oder wollen nicht gut genug für das Kind sorgen. Dann muss jemand anderes das Kind schützen und für das Kind sorgen. Wenn das niemand aus der Familie oder aus dem Umfeld des Kindes übernehmen kann, ist die KESB verpflichtet, die nötigen Schritte einzuleiten.

 


Was bedeutet „Kindeswohl“?

Kindeswohl meint, dass es einem Kind gut geht. Das Kind bekommt alles,

was es für seine Entwicklung braucht. Das Kind wird vor Gefahren und Schaden geschützt. Alle Grundbedürfnisse werden erfüllt. Es gibt:

- Körperliche Grundbedürfnisse: z.B. das Kind bekommt genug zu essen und zu trinken, das Kind trägt angemessene Kleidung etc.

- geistige Grundbedürfnisse: z.B. das Kind kann in die Schule gehen, das Kind kann eine Ausbildung oder eine Lehre machen etc.

- emotionale / soziale Grundbedürfnisse: z.B. das Kind

bekommt Liebe, das Kind hat Kontakt mit seinem Vater und seiner Mutter etc.

 


Was wird unter „Kindeswohlgefährdung“ verstanden?

Je jünger ein Kind ist, umso mehr ist es von seinem sozialen Umfeld abhängig. Es ist auf dessen Fürsorge angewiesen. Normalerweise sorgen die Eltern für das Kindeswohl. Die Eltern wollen, dass es dem Kind gut geht. Kindeswohlgefährdung bedeutet, dass die Eltern nicht genug für die Grundbedürfnisse des Kindes sorgen können oder sorgen wollen. Somit kann die Gefahr bestehen, dass sich das Kind nicht gut entwickeln kann.

Es gibt viele Gründe, warum das Kindeswohl gefährdet sein kann. Oft führen verschiedene Probleme zusammen dazu, dass die Eltern überfordert sind. Die Probleme können bei den Eltern sein. Zum Beispiel: Der Vater oder die Mutter ist körperlich oder psychisch krank. Die Eltern sprechen die Sprache schlecht und verstehen wichtige Dinge nicht, die das Kind betreffen. Die Eltern sind getrennt und streiten, z.B. bei wem das Kind wohnt.

Oder das Kind wird sich selber überlassen, es wird ihm Angst gemacht, mit Liebesentzug gedroht, es wird geschlagen, getreten, geschüttelt oder anderweitig missbraucht.

In der Fachsprache wird dann von Vernachlässigung, körperlicher oder psychischer Misshandlung oder sexuellem Missbrauch gesprochen.

Die Probleme können beim Kind sein. Zum Beispiel: Das Kind hat Probleme in der Schule. Das Kind hat Schwierigkeiten in der Pubertät. Das Kind hat Suchtprobleme.

 


Wer sorgt für den Kindesschutz?

Oft sorgen die Eltern genügend für den Kindesschutz. Manchmal brauchen die Eltern jedoch Unterstützung, damit sie gut für das Kind sorgen können. Es kann zum Beispiel sein, dass die Eltern Unterstützung von Verwandten oder Freunden bekommen. Es kann auch sein, dass die Eltern an anderen Stellen Unterstützung holen. Bei diesen Stellen können die Eltern zum Beispiel Unterstützung holen:

Mütter- und Väterberatungsstellen

Erziehungsberatungsstellen

Sozialdienste

Kinderspital

Kinderärztinnen und Kinderärzte

Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (Klinik für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium Wetzikon)

Es kann sein, dass die Eltern nicht genügend Unterstützung organisieren können, um für das Kind zu sorgen. In diesem Fall muss die KESB abklären und bestimmen, was zu machen ist.

 


Welche Kindesschutzmassnahmen gibt es?

Die KESB muss ein Kind schützen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn die KESB etwas organisiert, um das Kind zu schützen, sagt man dem eine Kindesschutzmassnahme. Es gibt verschiedene Arten von Kindesschutz-massnahmen. Sie heissen:

- Weisung

- Beistandschaft

- Platzierung des Kindes (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht)

- Vormundschaft für das Kind

- Entziehung der elterlichen Sorge 

Was die aufgeführten Kindesschutzmassnahmen bedeuten, wird nachfolgend erklärt:

 

Weisung

Die KESB kann den Eltern oder dem Kind vorschreiben, etwas zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Man sagt dieser Kindesschutzmassnahme Weisung. Das heisst, die Eltern oder das Kind müssen machen, was die KESB anordnet (z.B. werden die Eltern angewiesen, eine Mediation oder einen Deutschkurs zu besuchen).

 

Beistandschaft

Die KESB gibt einer Fachperson den Auftrag, die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. Diese Person heisst Beiständin oder Beistand. Man sagt dem: Die KESB ordnet eine Beistandschaft an. Die KESB bestimmt die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands. Die Aufgaben sind im Entscheid der KESB genau beschrieben. Die Beiständin oder der Beistand hat oft die Aufgabe, die Eltern allgemein bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen. Sie berät die Eltern und auch das Kind, wenn das nötig ist. Man sagt dieser Beistandschaft: Erziehungsbeistandschaft.

 

Es kann sein, dass die Eltern nur für besondere Fragen Unterstützung brauchen, z.B.

hinsichtlich der Umsetzung des Besuchsrechts. Man sagt dieser Beistandschaft:

Besuchsrechtsbeistandschaft.

 

Eine Beiständin oder ein Beistand ersetzt die Eltern nicht. Die Eltern bleiben für das Kind verantwortlich. Die Beiständin oder der Beistand steht den Eltern zur Seite.

 

Platzierung des Kindes

Normalerweise haben die Eltern das Recht zu bestimmen, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat. Das heisst: Sie bestimmen, wo das Kind wohnt. Dem sagt man auch: Die Eltern haben das Recht auf Aufenthaltsbestimmung. Die KESB kann

das Recht auf Aufenthaltsbestimmung den Eltern wegnehmen. Dann muss sie einen sicheren und passenden Ort finden, wo das Kind wohnen kann. Man sagt dem: Die KESB muss das Kind platzieren oder unterbringen, zum Beispiel in einer

Pflegefamilie oder in einem Heim. Es ist sehr selten, dass die KESB ein Kind gegen den Willen seiner Eltern platziert.

 

Vormundschaft für das Kind

Vielleicht hat das Kind niemanden, der die elterliche Sorge hat. Das kann zum Beispiel sein, wenn beide Eltern gestorben sind. Man sagt dem: das Kind hat keine

gesetzliche Vertretung. Wenn ein Kind keine gesetzliche Vertretung hat, ordnet die KESB eine Vormundschaft für das Kind an. Das heisst, das Kind bekommt eine Vormundin oder einen Vormund. Diese oder dieser hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eltern. Die Vormundin oder der Vormund schaut, dass das Kind an einem passenden Ort wohnt und überwacht, dass es dem Kind gut geht und bespricht wichtige Fragen mit ihm. Die Vormundin oder der Vormund bespricht das aber auch mit den Leuten, die das Kind betreuen, mit ihm verwandt sind oder beruflich mit ihm zu tun haben. Für wichtige Entscheide braucht die Vormundin

oder der Vormund die Zustimmung der KESB.

 

Entziehung der elterlichen Sorge

In Ausnahmefällen kann die KESB dem einen oder anderen Elternteil die elterliche

Sorge entziehen. Das heisst, das Kind darf nicht mehr bei diesem Elternteil

wohnen und dieser Elternteil darf das Kind nicht mehr erziehen. Er verliert alle

Rechte. Diese Massnahme wird nur sehr selten und wenn keine andere Kindesschutzmassnahme genügt, angeordnet.

 


Wer kann im Auftrag der KESB ein Kind unterstützen oder schützen?

Beiständinnen und Beistände (oder auch Vormundinnen und Vormunde) haben einen Auftrag von der KESB. Diesem Auftrag sagt man auch Mandat. Den Personen, die einen Auftrag von der KESB haben, sagt man deshalb auch Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger. Bei Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger für Kinder handelt es sich um Fachpersonen vom Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Meilen.

 


Wer trägt die Kosten für das Verfahren bei der KESB und die Kindesschutz-massnahme?

Die Verfahren bei der KESB kosten etwas. Grundsätzlich müssen die Eltern die Verfahrenskosten inkl. Kosten für Kinderanwälte,  Gutachten etc. übernehmen. Haben die Eltern nicht genug Geld, um die Kosten der KESB zu bezahlen, können sie beantragen, dass sie die Kosten vorerst nicht bezahlen müssen.

Die Arbeit der Mandatsträger vom Kinder- und Jugendhilfezentrum ist für die Eltern

kostenlos.

Für die Kosten weiterer Kindesschutzmassnahmen gilt Folgendes: Die Eltern haben eine Unterhaltspflicht für das Kind. Das heisst: Sie bezahlen zum Beispiel für das

Essen, für die Kleider, für die Ausbildung etc. Im Rahmen dieser Unterhaltspflicht müssen die Eltern auch die Kosten für die Kindesschutzmassnahme bezahlen. Können die Eltern die Kindesschutzmassnahme nicht bezahlen, muss die

Wohnsitzgemeinde der Eltern im Voraus zusagen, dass sie die Kosten übernimmt.

 


Was bedeutet Kindesunterhalt?

Die Eltern müssen für das Kind sorgen. Sie müssen das Kind erziehen und unterstützen. Sie müssen auch finanziell für das Kind sorgen, zum Beispiel das Essen kaufen oder die Kosten für die Ausbildung bezahlen. Dem sagt man Unterhaltspflicht. Eltern, die nicht zusammen leben oder sich trennen, können die Aufgaben und Ausgaben für das Kind in einem Vertrag, dem Unterhaltsvertrag, regeln.

 


Wer ist für die Regelung des Kindesunterhalts zuständig?

Im Bezirk Meilen bietet der Regionale Rechtsdienst des Amts für Jugend- und Berufsberatung in Wetzikon für nicht miteinander verheiratete Eltern Beratung an. Er hilft auch bei der Ausarbeitung einer Unterhaltsregelung. Der ausgearbeitete Unterhaltsvertrag muss von der KESB genehmigt werden. Können sich die Eltern nicht in einem Unterhaltsvertrag einigen, so kann beim Bezirksgericht auf Unterhalt geklagt werden.

 


Wer sorgt für mein Kind, wenn ich nicht mehr da bin?

Manche Eltern verfassen ein Sorgerechtstestament. Sie halten darin fest, wer für ihr Kind sorgen soll, wenn sie selber diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen können. Dieses Sorgerechtstestament ist eine Willensbekundung. Es kann in die Abklärungen der KESB einfliessen, ist aber nicht verbindlich. Bewahren sie es dort auf, wo sie alle anderen wichtigen Papiere deponiert haben. Sie können es der KESB nicht zur Aufbewahrung übergeben.

 


Kontakt

KESB Bezirk Meilen

obere Wiltisgasse 48

Postfach 332

8700 Küsnacht

Telefon 044 913 39 99



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08.30 bis 11.30 Uhr

13.30 bis 16.30 Uhr 

 

am 27.12.24, 30.12.24 und 3.1.25 von

09.00 bis 11.00 Uhr

Auskunft zum Kindes- und Erwachsenenschutz

Donnerstag Nachmittag

Telefon 044 913 39 89 

 

 

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